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ALTS verschärft Spurenhinweise

„Kann Spuren anderer Allergene enthalten“ - dieser Spurenhinweis ist nach Auffassung des Arbeitskreises ALTS nicht mehr zulässig und es gab bereits erste Beanstandungen. Wie Sie jetzt reagieren müssen.

Backwaren enthalten Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Hierüber muss der Kunde informiert werden. In einem Handwerksbetrieb ist aber auch trotz größter Sorgfalt nicht immer zu vermeiden, dass in ein Brot oder ein Brötchen auch unbeabsichtigt Zutaten gelangen, die Allergien auslösen. Auch auf diese Möglichkeiten sollte der Verbraucher hingewiesen werden. Denn bereits kleinste Mengen von zum Beispiel Haselnüssen, die sich vielleicht sogar noch vom Vortag auf dem Arbeitstisch befanden, können für einen Allergiker gefährlich sein. 

Viele Bäcker ergänzen deshalb das Verzeichnis der (gemäß Rezeptur) enthaltenen allergenen Stoffe zusätzlich um einen Spurenhinweis. Das ist vor allem ein Service für Kunden, die das betrifft und limitiert das Risiko einer eventuellen Haftung, falls es doch mal zu einem Schadensfall kommt. Personen, die eine Glutenunverträglichkeit haben oder an einer Haselnussallergie leiden, wissen meist ohnehin, dass es in einem Handwerksbetrieb kaum zu vermeiden ist, dass kleinste Mengen der für sie gefährlichen Rohstoffe unbeabsichtigt in einem anderen Produkt landen. 

ALTS hält unbestimmte Spurenhinweise für irreführend 

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat in seiner 88. Arbeitssitzung am 7. Dezember 2021 Regeln aufgestellt, wann ein Spurenhinweis irreführend ist und nicht mehr dem Klarheitsgebot entspricht. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat erklärt, dass er den Beschluss mitträgt. 

Nach Auffassung des ALTS entsprechen unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen nicht dem Klarheitsgebot. Enthält die Produktbeschreibung den Hinweis, dass ein bestimmtes Allergen nicht enthalten ist, und daneben einem allgemeinen Spurenhinweis, sei dies sogar irreführend. 

Zulässige Spurenhinweise 

Hinreichend bestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen sind nach Auffassung des ALTS akzeptabel, wenn sie auf herstellerrelevante Allergene beschränkt, sind: 

  • „Kann Spuren von (explizite Nennung von Allergenen) enthalten.“ 

  • „Im Betrieb werden (explizite Nennung von Allergenen) verarbeitet.“ 

Unzulässige Spurenhinweise 

Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen entsprechen nach Auffassung des ALTS nicht dem Klarheitsgebot, in Kombination mit der Aussage über die Abwesenheit eines bestimmten Allergens sind sie zudem irreführend: 

  • „Kann Spuren von Allergenen enthalten.“ 

  • „Im Betrieb werden andere Allergene verarbeitet, (…) können enthalten sein.“ 

  • Auslobung „ohne Ei“ oder „ohne Milch“ + Hinweis auf Spurenkontaminationen dieser Allergene 

  • „Nicht enthalten sind folgende Zutaten einschließlich deren Erzeugnisse:  
    Allergen x, y, z, …"  

 und kleingedruckt darunter:  
 
„Kreuzkontaminationen bei einzelnen Zutaten sowie technologisch unvermeidbare Spuren der oben genannten Stoffe können trotz großer Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden.“  
 
oder  
 
“Im Betrieb werden auch o. g. Stoffe verarbeitet.“  

Verbindlichkeit der ALTS-Beschlüsse 

Beschlüsse von ALTS und ALS sind zwar nicht verbindlich wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie wirken aber als Vorgabe für das Handeln der Lebensmittelkontrolleure. Unternehmen sollten daher grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nur, wenn sie bereit sind, dies gegebenenfalls auch vor Gericht auszutragen, von den Anforderungen des ALTS und des ALS abweichen. 

ZV-Tipp: Spurenhinweis überarbeiten 

Spurenhinweise sind wichtige Informationen für Ihre Kunden. Sie sollten also trotz dieser neuen Anforderungen nicht auf sie verzichten. Wir empfehlen Ihnen aber, den ALTS-Beschluss zu berücksichtigen. Verwenden Sie hierfür die ausdrücklich im Beschluss als zulässig benannten Formulierungen: 

  • „Kann Spuren von (explizite Nennung von Allergenen) enthalten.“ 

  • „Im Betrieb werden (explizite Nennung von Allergenen) verarbeitet.“ 

Bei der Aufzählung der Allergene sollten Sie sich auf diejenigen Stoffe beschränken, die tatsächlich in Ihrem Betrieb verwendet werden. Eine Auflistung sämtlicher Allerge gemäß LMIV Anhang II würde Ihre Kunden unnötig irritieren.